Die Arbeitnehmenden, die eine Kopie der Nachzahlungsverfügung erhalten haben und damit auch die Gelegenheit, dagegen Einsprache einzureichen, haben davon keinen Gebrauch gemacht. B. Die A AG liess am 4. August 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die aufzurechnende Lohnsumme im Sinn der bereits in der Einsprache gemachten Ausführungen zu berichtigen. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Im zweiten durchgeführten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihrem abweichenden Standpunkt vollumfänglich fest. Aus den Erwägungen: 1.