Die übrigen Berichtigungen betreffend Gutschriften aus Krankentaggeld sowie die aufgerechneten Spesenvergütungen blieben unangefochten. Im Weiteren stellte sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt, dass im Zusammenhang mit der Emittierung der neuen Aktien kein geldwerter Vorteil resultiere, weil der Ausgabepreis (Nominalwert von Fr. 1'000.--) dem Verkehrswert entspreche. Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vollumfänglich ab. Die Arbeitnehmenden, die eine Kopie der Nachzahlungsverfügung erhalten haben und damit auch die Gelegenheit, dagegen Einsprache einzureichen, haben davon keinen Gebrauch gemacht.