Eine Orientierungskopie der Nachzahlungsverfügung wurde allen Arbeitnehmenden, die von den nacherfassten Löhnen betroffen sind, zugestellt. Gegen die Nachzahlungsverfügung liess die A AG durch die B AG am 25. Januar 2016 Einsprache erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die aufzurechnenden Lohnsummen im Sinn ihrer Ausführungen vorzunehmen. In der Begründung wurde die Aufrechnung der Mitarbeiteraktien in der Höhe von Fr. 656'933.-- beanstandet. Die übrigen Berichtigungen betreffend Gutschriften aus Krankentaggeld sowie die aufgerechneten Spesenvergütungen blieben unangefochten.