{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-290_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10599", "Checksum": "2e851ec192f4fe1e6dc62c56b5150e95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 290", "2017 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:24", "Checksum": "8df5926e1a5f73ed01d4c85ca290c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n5. In der Einsprache (B/Ziff. 2) ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Ausgleichskasse für die einzelnen fünf Aktionäre diverse Werte zwischen Fr. 13'664.-- und Fr. 13'729.-- pro Titel aufgerechnet habe. Dem ist nicht so. Sie ist für alle von einem Verkehrswert von Fr. 13'900.-- ausgegangen und hat nach Abzug des Nominal-/Erwerbspreises von Fr. 1'000.-- einen Nettowert von Fr. 12'900.-- pro Aktie ermittelt (vgl. Berechnungsblatt zu Kapitalerhöhung, Bel. A13). Die detaillierte Aufrechnung betreffend geldwerte Vorteile aus Mitarbeiteraktien ergibt sich aus der Differenzaufstellung des Revisors vom 5. Januar 2016 (Beleg A6). Die dort aufgeführten Aufrechnungen für jeden einzelnen mitarbeitenden Aktionär stimmen mit den Detailberechnungen \"Aufrechnungshilfe\" (Belege A28-A32) überein. Daraus geht hervor, dass es sich bei den festgestellten Differenzen um sog. Nettobeträge handelt. Dementsprechend wurden diese für die Beitragserhebung in Bruttobeträge umgerechnet, indem der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge, die die Arbeitnehmer zu tragen hätten, zum massgebenden Lohn aufgerechnet wurde. Es fragt sich, ob diese Umrechnung rechtens ist: Die Leistungen, welche Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften übernehmen, indem sie die von den Arbeitnehmenden geschuldeten AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und Steuern selbst tragen (Nettolohnvereinbarung) gehören zum massgebenden Lohn (WML Rz. 2080; vgl. dazu auch Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB; Stand 1.1.2015], Rz. 2023). Wurde ein Nettolohn vereinbart, so gelten die Arbeitnehmerbeiträge als von den Arbeitnehmenden entrichtet (WBB Rz. 2022). Ausgenommen von der Umrechnung in Bruttolöhne sind Naturalleistungen und Globallöhne (WML Rz. 2081). Die unterpreisliche Zuteilung von Mitarbeiterbeteiligungen zählt als Naturalleistung zu den andern geldwerten Vorteilen, die nach Art. 17 Abs. 1 DBG steuerbar sind, da der Grund dieses Wertzuflusses im Arbeitsverhältnis der steuerpflichtigen Person (Arbeitnehmer) liegt (Handkomm. zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 17 DBG N 57; vgl. auch BGE 133 V 346 E. 5.3.1 mit Hinweis; Mitarbeiteroptionen steuerrechtlich als Naturaleinkünfte beurteilt). Beim Differenzbetrag von Fr. 12'900.-- pro Titel handelt es sich um einen geldwerten Vorteil und im Sinn der steuerrechtlichen Praxis somit um Naturaleinkommen, welches gestützt auf WML Rz. 2081 nicht in Bruttolohn umzurechnen ist. Weiter ist zu beachten, dass es sich beim von der Steuerbehörde ermittelten Wert von Fr. 13'900.-- um einen Bruttowert pro Titel handelt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Umrechnung des Differenzbetrags von Fr. 12'900.-- als nicht gerechtfertigt. In diesem Punkt sind der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 und die ihm zugrundeliegende Nachzahlungsverfügung vom 6. Januar 2016 aufzuheben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die aufzurechnenden Löhne betreffend die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiteraktien von Fr. 12'900.-- pro Titel berechne.\n6. Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Vorzugpreises der Arbeitnehmeraktien als massgebender Lohn nicht zu beanstanden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Bezüglich der Berechnung der aufzurechnenden Beiträge ist die Beschwerde im Sinn der vorstehenden Ausführungen (E. 5) teilweise gutzuheissen.\n7. Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht im Sozialversicherungsprozess ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG; SR 830.1]).\nAnspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) besteht im vorliegenden Fall nicht, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist. Gemessen an der Lohnsumme obsiegt die Beschwerdeführerin bloss in einem Nebenpunkt, weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung gestützt auf § 29 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) zuzusprechen. |"}