{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-290_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10599", "Checksum": "2e851ec192f4fe1e6dc62c56b5150e95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 290", "2017 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:24", "Checksum": "8df5926e1a5f73ed01d4c85ca290c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n4.3.2. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihrer separaten Berechnung einen Wert pro Aktie von Fr. 10'400.-- per 31. Dezember 2012 ermittelt. Auf diese Berechnung kann indessen nicht abgestellt werden. Wie aus Anhang 1 zum ABV hervorgeht, weicht die Berechnung in einem wesentlichen Punkt von den Grundsätzen gemäss dem KS 28 der SSK ab. Dies betrifft insbesondere die Ermittlung des Ertragswerts. Abweichend von den vorstehend dargelegten Bemessungsregeln berücksichtigt sie drei Geschäftsjahre und stellt im Hinblick auf die Bewertung per Stichtag 31. Dezember 2012 auf die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 ab. Dies widerspricht KS 28 Rz. 8 Abs. 2, wonach beim im Kanton Luzern angewendeten Berechnungsmodell 1 die Reingewinne des laufenden Geschäftsjahres und des Vorjahres berücksichtigt werden, wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres doppelt gewichtet wird. Weiter geht die Beschwerdeführerin von einem höheren Kapitalisierungssatz des Reingewinns (10,5 %) aus. Indem die Beschwerdeführerin den Reingewinn von drei Geschäftsjahren einfach gewichtet, geht sie letztlich vom Modell 2 aus (KS 28 Rz. 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2). Diese unterschiedliche Bemessungsmethode führt bei der von der Beschwerdeführerin angewandten Berechnung zu einem tieferen Aktienwert, weil das Geschäftsergebnis 2010 wesentlich niedriger lag als die Reingewinne der Jahre 2011 und 2012. Hinzu kommt, dass sie zu Unrecht auf den Wert per 31. Dezember 2012 abstellt, ist doch hier klarerweise der für das Steuerjahr 2013 ermittelte Wert massgebend, nachdem der Aktienerwerb per 22. November 2013 stattfand. Sodann ist in dem Zusammenhang zu wiederholen, dass privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, steuerlich unbeachtlich sind (KS 28 Rz. 61 Abs. 2). Auf den Formelwert gemäss Aktionärbindungsvertrag kann somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden. Im gleichen Sinn hat auch das Steuerrekursgericht Zürich im bereits mehrfach zitierten Entscheid (1ST2015.35 vom 21.10.2015) nicht auf den Formelwert gemäss dem Aktionärbindungsvertrag, sondern auf die Berechnungsmethode gemäss dem Modell 1 des KS 28 SSK abgestellt. Gemäss dem ABV hatten sich die Aktionäre (gleichzeitig Partner der Unternehmung) verpflichtet, für Käufe und Verkäufe von Aktien der Gesellschaft untereinander ausschliesslich auf den von der Revisionsstelle ermittelten Substanzwert abzustellen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Partners stand den übrigen Partnern ein Kaufrecht zu, die Aktien zum dannzumal geltenden Substanzwert zu kaufen, wobei bei Nichtausübung des Kaufrechts die Aktien nach Ablauf eines Jahres an einen Dritten veräussert werden konnten (E. 2d/bb des zitierten Entscheids, auch zum Folgenden). Wie das Gericht ausführte, hat die Bewertung des Vermögens nach objektiv-technischen Grundsätzen zu erfolgen und darf es nicht darauf ankommen, welcher Wert einem Vermögensrecht für die betreffend steuerpflichtige Person aufgrund ihrer individuellen Umstände zukommt, da dies Ausfluss der subjektiv-wirtschaftlichen Betrachtungsweise darstellt, die für die Bewertung nicht massgebend ist. Auch unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung im Zusammenhang mit der Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren ist für alle im Kanton Luzern domizilierten Unternehmen die gleiche Bewertungsmethode anzuwenden und somit das Modell 1, welches die Dienststelle Steuern Luzern standardmässig anwendet. Es bleibt folglich bei dem steuerrechtlich relevanten Verkehrswert von Fr. 13'900.--, wie von der Ausgleichskasse berücksichtigt."}