{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-290_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10599", "Checksum": "2e851ec192f4fe1e6dc62c56b5150e95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 290", "2017 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:24", "Checksum": "8df5926e1a5f73ed01d4c85ca290c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n4.3.1.3. Gestützt auf das KS 28 hat die Steuerbehörde den Steuerwert aus der Gewichtung von Ertragswert und Substanzwert ermittelt. Dabei basiert die Ertragswertermittlung der Unternehmung auf dem Durchschnitt des ausgewiesenen ordentlichen Reingewinns: laufendes Jahr 2013 (doppelt) und Vorjahr 2012 (einfach), kapitalisiert mit 7,5 (Basis 2012) bzw. 8,0 Prozent (Basis 2013). Dies steht in Einklang mit KS 28 Rz. 8 Abs. 1 und 2 (vgl. dazu auch Kommentar 2015, a.a.O., S. 12 f., Rz. 8). Die Steuerbewertung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, und zwar weder hinsichtlich des Ertragswerts noch des Substanzwerts. Zwar enthalten die Steuerbewertungen den Hinweis, dass der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Rz. 61 bis 64 des KS Nr. 28 SSK) vorbehalten bleibe. Der Pauschalabzug ist indes nicht zulässig, wenn Anspruch auf eine angemessene Dividende besteht (KS 28 Rz. 63 Abs. 1). Wie aus den Akten ersichtlich, richtet die Beschwerdeführerin Dividenden aus (vgl. ABV Ziff. 3, Revisionsbericht der Arbeitgeberkontrolle). Der ermittelte Aktienwert ist steuerrechtlich von Relevanz sowohl bei der Vermögenssteuer (Mitarbeiteraktien = Wertschriftenvermögen) als auch bei der Einkommenssteuer (positive Differenz zwischen Verkehrswert und Ausgabepreis der Aktien = Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) und ist somit sozialversicherungsrechtlich verbindlich. Die Bewertung im Sinn der dargelegten Grundsätze beruht auf der Überlegung, dass der Verkehrswert der nicht regelmässig gehandelten Aktien – gleich wie der in den offiziellen Börsenkotierungen zum Ausdruck kommende Verkehrswert kotierter Aktien – erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragsintensität der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren der Gesellschaft (Vermögen, Liquidität, Stabilität etc.) beeinflusst wird (zit. Entscheid Steuerrekursgericht Zürich vom 21.10.2015 a.a.O. E.1e mit Hinweis auf StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10). Da die Bewertung der Steuerbehörde weder klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne Weiteres richtig gestellt werden könnten, noch sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, ist auch das Sozialversicherungsgericht an den Steuerwert von Fr. 13'900.-- gebunden. Darauf ist folglich abzustellen. Von dieser Bemessungsmethode abzuweichen, besteht hier umso weniger Anlass, als der Steuerwert der Aktien der Beschwerdeführerin kontinuierlich nach Modell 1 ermittelt wird, wobei sich der Aktienwert per 31. Dezember 2014 auf Fr. 20'900.-- brutto erhöhte. Auch im Steuerjahr 2011 wurde das gleiche Bewertungsmodell angewendet. Die Beschwerdeführerin selbst hat somit weder im hier massgeblichen Steuerjahr 2013 noch in den vorangehenden bzw. nachfolgenden Steuerperioden gegenüber der Steuerbehörde die Anwendung von Modell 2 verlangt. Da nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 lit. cbis AHVV in Bezug auf die Bewertung die Vorschriften des Steuerrechts gelten, spricht nichts dafür, von der Steuerbewertung der Dienststelle Steuern abzuweichen. Die Beschwerdeführerin tut denn auch mit keinem Wort dar, was eine bessere Erkenntnis zum Verkehrswert der von den Arbeitnehmern im Privatvermögen gehaltenen Aktien ergeben würde."}