{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-290_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10599", "Checksum": "2e851ec192f4fe1e6dc62c56b5150e95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 290", "2017 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:24", "Checksum": "8df5926e1a5f73ed01d4c85ca290c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n4.3.1.2. Vorliegend besteht kein Grund, von der Bewertungsart durch die Steuerbehörde abzuweichen. Zum einen stützt sich die Bewertung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern auf die Bemessungsgrundsätze gemäss KS 28 der SSK und gilt als Bemessungsmethode sowohl für die Vermögenssteuern als auch für den Wert von Beteiligungspapieren sowie für die AHV (vgl. Unterlagen Bewertung von Unternehmen im Steuerrecht, Bedeutung und Anwendbarkeit von SSK Kreisschreiben Nr. 28; November 2014; S. 2, 3; https://steuern.lu.ch/-/media/Steuern/Dokumente/Steuerseminare/2014/Steuerseminar_2014_Bewertungen_Unternehmen.pdf). Gemäss Rz. 2 Abs. 4 KS 28 der SSK entspricht der Verkehrswert von nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Durch die Verwendung des Begriffs \"innerer Wert\" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung nicht von aussen über den Markt vorgenommen wird, sondern dass der Wert der Wertpapiere ihrem anteilmässigen Wert am Unternehmen entspricht (Entscheid des Steuergerichts des Kantons Zürich 1ST.2015.35 vom 21.10.2015 E. 1b mit Hinweis auf Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A. 2015, § 50 N 10, auch zum Folgenden). Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind daher für die Bewertung unbeachtlich, weil sie den inneren Wert nicht verändern. Denn bei der Bewertung stehen Ertrags- (d.h. Reingewinn) und Substanzwert des Unternehmens im Vordergrund. Im gleichen Sinn hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bereits mit Entscheid SB.2007.00097 vom 14. Mai 2008 (www.vgr.zh.ch) erkannt, dass Aktionärbindungsverträge, welche die freie Handelbarkeit (d.h. im Sinn der Übertragbarkeit) der Aktien einschränken, keinen Grund darstellen, von der Bewertung gemäss den Grundsätzen nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (E. 3.3) abzuweichen."}