{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-290_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10599", "Checksum": "2e851ec192f4fe1e6dc62c56b5150e95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 290", "2017 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:24", "Checksum": "8df5926e1a5f73ed01d4c85ca290c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n liegender Veräusserungspreis, der ohnehin nicht vorausbestimmbar ist.\n4.2.2.5. ABV Ziff. II/5 letzter Absatz enthält eine spezielle Regelung betreffend den Kaufpreis für die im Zuge der Kapitalerhöhung neu geschaffenen 48 Aktien. Danach gilt bei einer späteren Veräusserung als Kaufpreis der Nominalwert plus die Differenz zwischen dem Wert der Aktien beim Erwerb (konkret Fr. 10'400.-- pro Aktie per 31.12.2012) und dem von der Revisionsstelle ermittelten Wert gemäss Berechnungsmodell (im Sinn des ABV). Ist diese Differenz negativ, ist der Kaufpreis gleich dem Nominalwert. Dabei handelt es sich um eine Preisbestimmung, welche die erwerbenden Aktionäre begünstigt, indem für die Übertragung der neuen Aktien ein herabgesetzter Preis festgelegt wird, nämlich um die Differenz zwischen dem Nominalwert (Fr. 1'000.--) und dem Wert der Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs (Fr. 10'400.--). Als Kaufpreis gilt somit nicht der effektive Wert der Aktien im Zeitpunkt der Veräusserung (bemessen nach Berechnungsmodell gemäss ABV), wie er üblich ist unter Dritten und hier auch für die übrigen 102 Aktien gilt. Bei Annahme eines späteren Aktienwerts von Fr. 15'400.-- beträgt somit der Kaufpreis Fr. 6'000.-- (Nominalwert Fr. 1'000.-- + Fr. 5'000.--). Das bedeutet nichts anderes, als dass sich die Aktionäre für die Übertragung der neuen 48 Aktien gegenseitig einen Vorzugspreis einräumen, indem sie anstatt des vollen Wertes (Fr. 15'400.--) einen herabgesetzten Kaufpreis von Fr. 6'000.-- festlegen. In der Differenz von Fr. 9'400.-- pro Titel liegt eine Begünstigung des Aktionärs vor, der die zum Kauf anstehenden Aktien erwirbt. Die Übertragung dieser Aktien unter den Aktionären erfolgt somit unter Vorzugsbedingungen (wie seinerzeit der Erwerb der Mitarbeiteraktien). Die Differenz von Fr. 9'400.-- gemäss Beispiel stellt indes nicht einen geldwerten Vorteil im Sinn von Art. 17b Abs. 1 DBG dar, weil es um einen Handel von Aktien unter Aktionären geht und der geldwerte Vorteil nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steht. Soweit der kaufende Aktionär begünstigt wird, indem er die Aktien unterpreislich erwerben kann, liegt von Seiten des Verkäufers eine Schenkung vor (vgl. auch Vogt in: Basler Komm. OR I, Art. 239 N 18), die steuerfrei ist (direkte Bundessteuer, Kanton LU). Soweit der Verkäufer die Aktie unter dem effektiven Wert an die Aktionäre überträgt, verzichtet er im Umfang der Differenz von Fr. 9'400.-- pro Titel auf einen höheren Kapitalgewinn. Die Reduktion des Kaufpreises basiert allein auf der Vereinbarung unter den Aktionären gemäss dem Aktionärbindungsvertrag. Sie beruht auf der freien Willensbildung der beteiligten Aktionäre und ist nicht durch die Gesellschaft bzw. die Arbeitgeberin vorbestimmt worden. Beim Verkauf der Aktien an Dritte gilt diese Einschränkung nicht. Solche freiwillig eingegangene Verpflichtungen (Verkauf unter dem effektiven Vermögenswert) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht zu berücksichtigen (E. 3.3.3 zuvor). Dies gilt selbstredend nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitarbeiteraktien, sondern auch für die Ermittlung des Aktienwerts im Zeitpunkt einer späteren Veräusserung. Es ist zu wiederholen, dass im Rahmen von Aktionärbindungsverträgen freiwillig eingegangene Einschränkungen – sei es in Bezug auf die Handelbarkeit, sei es betreffend die Kaufpreisbestimmung wie hier – keinen Einfluss auf den effektiven Wert der Aktien haben. Dieser bestimmt sich nach dem Ertragswert und dem Substanzwert der Unternehmung. Das sind Faktoren, die allein aufgrund der Erfolgsrechnung und Bilanz der Gesellschaft festgesetzt werden. Der Kaufpreis der Aktie spielt dabei keine Rolle. Verzichten aber die Aktionäre freiwillig auf Geltendmachung des effektiven Vermögenswerts bzw. gestehen sie sich gegenseitig einen Vorzugspreis für den Kauf der ursprünglich (unter Vorzugsbedingungen bezogenen) Aktien zu, handelt es sich auch diesbezüglich nicht um eine von der Arbeitgeberin verfügte Einschränkung. Ein Diskont auf dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt der Besteuerung ist daher auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen. Abgesehen davon ist die Diskontierung nur für gebundene Mitarbeiteraktien zulässig, was sich nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 DBG danach richtet, ob es sich um mit Sperrfristen bzw. Rückgabeverpflichtung (E. 4.2.2.1) belegte Aktien handelt. Dies trifft hier nicht zu. Die Gewährung des Diskontabzugs dient nicht dazu, freiwillig eingegangene Preisherabsetzungen bei späterer Veräusserung der Mitarbeiteraktien auszugleichen."}