{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-290_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10599", "Checksum": "2e851ec192f4fe1e6dc62c56b5150e95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 290", "2017 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:24", "Checksum": "8df5926e1a5f73ed01d4c85ca290c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n4.2.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es liege kein geldwerter Vorteil vor, weil die Mitarbeiter bei einem Verkauf nur Anspruch auf den bezahlten Nominalwert und auf die positive Differenz zwischen dem dannzumaligen Aktienwert und dem Aktienwert von Fr. 10'400.-- bei der Ausgabe der Aktie hätten, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Entscheidend für die Beurteilung ist – wie dargelegt – der Zeitpunkt des Erwerbs der Mitarbeiteraktien (22.11.2013) und nicht der Zeitpunkt des Verkaufs der neuen Aktien. Der Zufluss von Mitarbeiteraktien erfolgt im Zeitpunkt des Erwerbs, d.h. in jenem Zeitpunkt, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist und die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch aus dem Vermögensrecht erworben hat und z.B. die Stimmrechte ausüben und ausgeschüttete Dividenden beziehen kann. Der Besteuerungszeitpunkt von Mitarbeiteraktien markiert grundsätzlich die Trennlinie zwischen \"den steuerbaren Einkünften aus den geldwerten Vorteilen\" einerseits und \"einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn\" andererseits, weil die Mitarbeiteraktien im Besteuerungszeitpunkt in der Regel in das Privatvermögen des Mitarbeiters übergehen. Wird die besteuerte Mitarbeiteraktie veräussert, kann ein steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) oder ein steuerlich unbeachtlicher Kapitalverlust resultieren (Zweifel, a.a.O., Art. 17b N 7). Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Sachverhalte, die sowohl steuerrechtlich als auch AHV-rechtlich auseinandergehalten werden müssen und nicht miteinander vermischt werden dürfen. Eine nach der Besteuerung der Mitarbeiteraktien eintretende Wertsteigerung gilt als privater Kapitalgewinn, der in keinem Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht (vgl. Handkomm. DBG, Art. 17b N. 2, 4; für die Ausnahme bei Wechsel der Bewertungsmethode vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 17b N 7). Weil die Mitarbeiteraktien nach der Besteuerung zum Privatvermögen des Eigentümers gehören, bleiben sowohl Wertsteigerungen als auch Wertminderungen auf Mitarbeiteraktien, die nach diesem Zeitpunkt eintreten (ob beim Halten der Aktien oder bei einer späteren Veräusserung) ohne Einfluss auf den Vermögenswert im Zeitpunkt der Emittierung der Mitarbeiteraktien. Es trifft zwar zu, dass die Mitarbeiter bei einem späteren Verkauf die Differenz zwischen dem Ausgabepreis (Fr. 1'000.--) und dem Aktienwert bei der Übertragung am 22. November 2013, welchen die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Berechnung auf Fr. 10'400.-- per 31. Dezember 2012 (vgl. ABV Ziff. II/5.2 letzter Absatz) festlegt, nicht beanspruchen können. Bezüglich des Zufluss- und Realisationszeitpunktes gelten für den massgebenden Lohn im AHV-Beitragsrecht dieselben Rechtsgrundsätze wie im Steuerrecht. Als realisiert gilt ein Entgelt AHV-rechtlich dann, wenn es einer Forderung entspricht, die einen wirtschaftlichen Wert darstellt und über die der Arbeitnehmer verfügen kann (BGE 133 V 346 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Leistungen von Dritten (i.c. der Beschwerdeführerin) sind dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet worden sind. Darunter fällt generell der Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem Vorzugspreis, wobei die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem reduzierten Erwerbspreis als Einkommen zu versteuern ist (BGer-Urteil 2C_357/2014, 2C_358/2014 vom 23.5.2016 E. 2.1; auch zum Folgenden). Dies gilt im Speziellen auch für die Abgabe von Mitarbeiteraktien zu Vorzugspreisen, wobei diese grundsätzlich im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs zu besteuern sind (E. 6 des zitierten Urteils mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Argumentation ausser Acht, dass die Mitarbeiter bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Aktien einen wirtschaften Vorteil realisiert haben, indem sie die neu geschaffenen Aktien zu nominal Fr. 1'000.-- erwerben konnten, während der Aktienwert nach ihrer eigenen Berechnung zu diesem Zeitpunkt Fr. 10'400.-- (Stichtag: 31.12.2012) betrug. Der geldwerte Vorteil liegt darin, dass die Mitarbeiter die neuen Titel zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, mithin zu günstigeren Vorzugsbedingungen, erwerben konnten. Dies stellt wirtschaftlich eine Bereicherung dar (vgl. E. 4.2.1 vorstehend). Der Verkehrswert entspricht dem Preis, welcher unter normalen Verhältnissen auf dem freien Markt erzielt werden kann. Bei einem freien Verkauf der Aktien an unabhängige Dritte wäre unter objektiven Gesichtspunkten der Ausgabepreis weit höher als bloss der Nominalwert von Fr. 1'000.-- gewesen. Bereits unter Berücksichtigung des Aktienwerts gemäss der Berechnung der Beschwerdeführerin ergibt sich für die einzelnen Mitarbeiter, je nach der Anzahl der übernommenen Titel, eine erhebliche Vermögenszunahme und damit ein geldwerter Vorteil, der im Umfang der Differenz zwischen Verkehrswert und Ausgabepreis Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. massgebenden Lohn darstellt. Die Bemessung der steuerbaren Leistung ergibt sich klar aus dem Wortlaut von Art. 17b Abs. 1 Satz 2 DBG. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Mitarbeiteraktie im Zeitpunkt des Erwerbs (22.11.2013) und nicht ein in der Zukunft"}