{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-290_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10599", "Checksum": "2e851ec192f4fe1e6dc62c56b5150e95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 290", "2017 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:24", "Checksum": "8df5926e1a5f73ed01d4c85ca290c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n4.2.2.1. Aus dem Wortlaut von Art. 17b Abs. 2 DBG ergibt sich nicht direkt, dass bei der Berechnung der steuerbaren Leistung auch auf Aktien mit Rückgabepflichten ein Diskont zu gewähren ist. In der Praxis und in der Rechtsprechung (dazu: ASA 65, 733) werden jedoch Aktien mit Rückgabepflicht gleich behandelt wie Aktien, die mit einer Verfügungssperre belegt sind. Es fragt sich, was unter den Begriff \"Rückgabepflicht\" zu subsumieren ist. Dieser Tatbestand ist nach Art. 12 Abs. 1 MBV nur dann erfüllt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vertraglich verpflichtet ist, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Mitarbeiteraktien entschädigungslos oder unter deren aktuellen Verkehrswert dem Arbeitgeber zurückzugeben (vgl. auch KS 37 Rz. 3.4.2; StP 19 Nr. 3 Ziff. 6.2.1). Gemäss der Rechtsprechung stellt eine Rückgabeverpflichtung eine Veräusserungsbeschränkung dar, die aber einzig Auswirkungen auf die Bewertung der Mitarbeiteraktie hat; es handelt sich dabei um eine Veräusserungsbeschränkung, d.h. eine Verfügungsbeschränkung, die wirtschaftlich betrachtet wie die Verfügungsbeschränkung einer Sperrfrist funktioniert (Zweifel, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [Hrsg. Zweifel/Beusch], 3. Aufl. 2016, Art. 17b DBG N 14, 21). Ist im Mitarbeiterbeteiligungsvertrag eine Rückgabeverpflichtung für Mitarbeiteraktien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, darf der Mitarbeiter – mit Ausnahme der Rückgabe der Mitarbeiteraktien an den Arbeitgeber – nicht über die Mitarbeiteraktien verfügen (Zweifel, a.a.O., Art. 17b DBG N. 21). Daraus ergibt sich, dass unter dem Begriff der Rückgabeverpflichtung ausschliesslich die Rückgabe der Mitarbeiteraktien im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft bzw. der Arbeitgeberin umfasst und ausschliesslich das Rechtsverhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer (rückgabeverpflichtender Aktionär) betrifft. Die Belastung der Titel mit einer Rückgabeverpflichtung bzw. dem Rückkaufsrecht durch die Gesellschaft muss – analog dem Tatbestand der verfügten Sperrfrist – entweder im Beteiligungsreglement, im Kaufvertrag – oder sonst in einer vertraglichen Vereinbarung – zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeitenden, in der Kaufofferte der Gesellschaft verankert sein (vgl. E. 3.3.1 vorstehend; exemplarisch BGer-Urteil vom 6.11.1995 in: ASA 65, 733, Sachverhalt). Nicht darunter fällt der Kauf freiwerdender Aktien eines ausscheidenden Aktionärs durch die verbleibenden Aktionäre. Dabei handelt es sich um eine freie Handänderung unter Aktionären (Dritten), wobei ein solcher Verkauf aufgrund einer von der Arbeitgeberin vertraglich festgelegten Rückgabepflicht im Sinn einer Verfügungsbeschränkung gerade ausgeschlossen ist. Aus der Sicht der Gesellschaft als Arbeitgeberin geht es – entsprechend der Rückgabeverpflichtung des Arbeitnehmers – um die Rücknahme bzw. Rückkauf und damit um den Erwerb eigener Aktien. Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 659 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erwerben, nämlich nur wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 % des Aktienkapitals bzw. maximal 20 % im Zusammenhang mit vinkulierten Namenaktien nicht übersteigt, wobei die über 10 % des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten sind. Der Kauf und der Wiederverkauf eigener Aktien liegt im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats (Lenz/von Planta, Basler Komm., 4. Aufl. 2012, Art. 659 OR N 2a). Kauft eine Kapitalgesellschaft eigene Beteiligungsrechte zurück, tritt steuerrechtlich eine Teilliquidation ein, wenn die Gesellschaft dadurch entreichert wird und deren Substanz abnimmt. Werden die zurückgekauften Beteiligungsrechte im Zug eines Kapitalherabsetzungsverfahrens vernichtet oder findet eine faktische Teilliquidation statt, weil die Beteiligungsrechte stillgelegt werden, steht der Kaufpreisleistung der Gesellschaft keine gleichwertige Gegenleistung des Aktionärs gegenüber, da die Gesellschaft keine neuen Rechte erwirbt, welche den durch die Kaufpreisleistung bewirkten Mittelabfluss ausgleichen (Reich, Steuerrecht, 2012, § 13 N 142 ff.; Lenz/von Planta, a.a.O., Art. 659 OR N 16 ff. mit Hinweis auf BGE 136 II 33). Mit dem Rückkauf eigener Aktien nimmt der Substanzwert der Gesellschaft ab, was auch Einfluss auf den Wert der mit einer Rückgabeverpflichtung gebundenen Mitarbeiteraktien hat."}