{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-290_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10599", "Checksum": "2e851ec192f4fe1e6dc62c56b5150e95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 290", "2017 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:24", "Checksum": "8df5926e1a5f73ed01d4c85ca290c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n4. 4.1. Es ist unbestritten, dass es sich bei den 48 neu ausgegebenen Mitarbeiteraktien um echte Mitarbeiterbeteiligungen im Sinn von Art. 17a Abs. 1 lit. a DBG handelt. Die Aktien wurden im November 2013 durch fünf Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gezeichnet und durch Einzahlung des Kaufpreises von nominal Fr. 1'000.-- pro Titel voll liberiert (öffentliche Urkunde betreffend Erhöhung des Aktienkapitals vom 22.11.2013 Ziff. III/1.1 lit. b; Kapitalerhöhungsbericht vom 22.11.2013; Kapitaleinzahlungskonto vom 1.1.-31.12.2013, gedruckt am 16.12.2015). Echte Mitarbeiterbeteiligungen wie insbesondere Mitarbeiteraktien beteiligen die Arbeitnehmenden im Ergebnis am Eigenkapital der Gesellschaft (WML Rz. 2014.1). Mit dem Zusatz \"echt\" soll zum Ausdruck gebracht werden, dass in einem Mitarbeiterbeteiligungsplan die Einräumung von Beteiligungsrechten wie Stimm-, Dividenden und Bezugsrechte ermöglicht werden muss (Handkomm. DBG, Art. 17a N 3). Damit steht fest, dass der Rechtserwerb der neu ausgegebenen Aktien am 22. November 2013 stattfand, womit die seit 1. Januar 2013 geltende steuer- und AHV-rechtliche Ordnung auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist (vgl. E. 3 vorstehend). Massgeblicher Realisierungszeitpunkt für eine allfällige Beitragserhebung ist das Beitragsjahr 2013, sofern die Abgabe der Mitarbeiteraktien zu Vorzugsbedingungen erfolgte und daraus geldwerte Vorteile für die Arbeitnehmenden resultierten. Dass es sich um echte Mitarbeiterbeteiligungen handelt, wird im Grundsatz auch von der Beschwerdeführerin anerkannt. Weiter räumt sie selber ein, dass eine allfällige steuerbare Leistung im Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Übertragung der Aktien als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sei. Eine steuerbare Leistung liege vor, falls der Ausgabepreis unter dem steuerlich massgeblichen Verkehrswert der Aktien liege (Beschwerde Ziff. 3.2). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für die Beitragserhebung nach Art. 7 lit. cbis AHVV.\n4.2. 4.2.1. Ob durch den Erwerb der Mitarbeiteraktien bei den betroffenen Arbeitnehmenden ein geldwerter Vorteil entstanden ist, beurteilt sich nach der Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Verkehrswert der Titel (vgl. E. 3.3.2 vorstehend). Sowohl der Abgabepreis wie auch die Bewertung des Vermögenswerts der neuen Titel bestimmen sich nach dem Wert im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bzw. der Übertragung der Mitarbeiteraktien (hier 22.11.2013). Der Arbeitnehmer wird bei echten Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Mitarbeiteraktien im Umfang der Differenz zwischen dem Verkehrswert dieser Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt des Erwerbs und dem allfälligen Erwerbspreis bereichert (Handkomm. DBG, Art. 17b N 13 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Erwerbspreis von Fr. 1'000.-- pro Aktie ist unbestritten. Streitig ist hingegen der Verkehrswert, den die Ausgleichskasse auf Fr. 13'900.-- festlegte. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege kein geldwerter Vorteil vor, weil die Mitarbeiter bei einem Verkauf nur Anspruch auf den bezahlten Nominalwert und auf die positive Differenz zwischen dem dannzumaligen Aktienwert und dem Aktienwert bei Ausgabe der Aktie von Fr. 10'400.-- hätten. Dies bedeute, dass die Mitarbeiter bei Übertragung der Aktien (bzw. Schaffung der neuen 48 Aktien) keinen geldwerten Vorteil erhalten hätten. Demzufolge sei bei Ausgabe der Aktien im November 2013 auch kein geldwerter Vorteil im Sinn von Art. 17b Abs. 1 DBG vorgelegen, welcher die Einkommenssteuer ausgelöst hätte (Beschwerde Ziff. 3.3 am Ende).\n4.2.2. Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei den neuen Mitarbeiteraktien um gebundene Aktien handelt, die mit einer Rückgabeverpflichtung oder einer Verfügungsbeschränkung (gesperrte Aktien) belastet sind. Nur wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist eine Diskontierung des Verkehrswerts der Aktien im Zusammenhang mit der Ermittlung der steuerbaren Leistung bzw. des massgebenden Lohns zulässig."}