{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-290_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10599", "Checksum": "2e851ec192f4fe1e6dc62c56b5150e95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 290", "2017 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:24", "Checksum": "8df5926e1a5f73ed01d4c85ca290c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n3.2. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten (Art. 7 lit. cbis AHVV in der seit 1.1.2013 geltenden, hier anwendbaren Fassung). Schon nach der früheren Rechtsordnung galt der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis überstieg und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen konnte, als geldwerter Vorteil zum beitragspflichtigen massgebenden Lohn (Art. 7 lit. c AHVV in der bis 31.12.2012 gültig gewesenen Fassung; vgl. BGE 133 V 346 E. 5.1). Die neue Bestimmung von Art. 7 lit. cbis AHVV steht im Konnex mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (AS 2011 3259) und der Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung [MBV]; SR 642.115.325.1), die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Gestützt darauf sind geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; in der seit 1.1.2013 geltenden Fassung; gilt auch nachfolgend). Gemäss Art. 17a DBG gelten als echte Mitarbeiterbeteiligungen Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt (Abs. 1 lit. a) sowie Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a (Abs. 1 lit. b). Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen (Abs. 2). Nach Art. 17b DBG sind geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis (Abs. 1). Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre (Abs. 2). Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis (Abs. 3). Die MBV gilt u.a. für Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine oder Beteiligungen anderer Art, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte am Arbeitgeber einräumen (Mitarbeiteraktien; Art. 1 Abs. 2 lit. a MBV). Bescheinigungen über Mitarbeiteraktien müssen nach Art. 4 MBV insbesondere folgende Angaben enthalten: Verkehrswert bei kotierten oder den mit einer Formel festgelegten Wert (Formelwert) bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs (lit. c); allfällige Sperrfristen sowie die Dauer allfälliger Rückgabepflichten (lit. d); den vereinbarten Erwerbspreis (lit. e); Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien (lit. f).\n3.3. 3.3.1. Gestützt auf die per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Neuerungen für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Kreisschreiben Nr. 37 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (KS 37) vom 22. Juli 2013 herausgeben, welches für sämtliche nach dem 1. Januar 2013 abgegebenen Mitarbeiterbeteiligungen gilt (vgl. Ziff. 10 Inkrafttreten, Aufhebungen und Übergangsrecht). Gleichzeitig wurden das vorgängige Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen und das Rundschreiben vom 6. Mai 2003 der ESTV über die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln aufgehoben. Im Sinn des KS 37 und der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1.1.2017, Fassung gültig ab 1.1.2013) vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sind folgende Begriffe auseinanderzuhalten:\n- Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien des Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften (vgl. Art. 17a Abs. 1 lit. a DBG und Art. 1 Abs. 2 lit. a MBV), die dem Mitarbeitenden von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen übertragen werden (KS 37 Ziff. 2.3.1.1; WML Rz. 2015).\n- Als freie Mitarbeiteraktien gelten Mitarbeiteraktien, über welche ein Mitarbeitender ohne Einschränkung verfügen kann (KS 37 Ziff. 2.3.1.1.1)."}