{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-290_2017-03-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10599", "Checksum": "2e851ec192f4fe1e6dc62c56b5150e95"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 290", "2017 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:24", "Checksum": "8df5926e1a5f73ed01d4c85ca290c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.03.2017 5V 16 290 (2017 III Nr. 3)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 24.03.2017 |\n| Fallnummer: | 5V 16 290 |\n| LGVE: | 2017 III Nr. 3 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 17 DBG, Art. 17a DBG, Art. 17b DBG; Art. 7 lit. cbis AHVV; Art. 12 Abs. 1 MBV. |\n| Leitsatz: | Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A. Die A AG, mit Sitz in Z, ist der Ausgleichskasse Luzern als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 22. November 2013 nahm die Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vor. Das Aktienkapital von bisher Fr. 102'000.-- (102 Aktien à nom. Fr. 1'000.--) wurde um Fr. 48'000.-- auf Fr. 150'000.-- durch Ausgabe von 48 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.-- zu pari, mit Dividendenberechtigung für das gesamte Geschäftsjahr 2013, erhöht (öffentliche Urkunde vom 22.11.2013). Die neu ausgegebenen Aktien wurden durch Mitarbeiter (drei bisherige, zwei neue Aktionäre) erworben. Die Aktien sind vollständig liberiert und vinkuliert.\nIm Dezember 2015 führte die Ausgleichskasse bei der A AG eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 durch. Dabei stellte der Revisor verschiedene unkorrekte Abrechnungen fest, namentlich in Bezug auf Kranken- und Unfalltaggelder (zu Unrecht als Lohn abgerechnet), überhöhte Spesenentschädigungen und nicht deklarierte Mitarbeiteraktien. Der Revisor beurteilte die Differenz zwischen dem Ausgabepreis (d.h. dem Nominalwert von Fr. 1'000.--) und dem Verkehrswert (d.h. dem Unternehmenswert pro Aktie gemäss Steuerveranlagung 2013 von Fr. 13'900.--) der neu herausgegebenen Mitarbeiteraktien als massgebenden Lohn. Gestützt auf die Differenzaufstellung zur Arbeitgeberkontrolle (vom 5.1.2016) forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Januar 2016 von der A AG für die Kontrollperiode 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 paritätische AHV/IV/EO-, ALV- und FAK-Beiträge in der Höhe von Total Fr. 91'447.70 (inkl. Verwaltungskosten und Zinsen) nach. Die Aufrechnungen beziehen sich auf die in den Jahren 2013 und 2014 ausgerichteten überhöhten Spesenvergütungen sowie auf den Vorzugspreis auf der Abgabe von Mitarbeiteraktien in der Höhe von Fr. 656'993.-- (gemäss Differenzaufstellung vom 5.1.2016). In den Kontrolljahren 2011 und 2012 resultierten aufgrund der zu Unrecht deklarierten Taggelder diverse Korrekturen zugunsten der Gesellschaft. Eine Orientierungskopie der Nachzahlungsverfügung wurde allen Arbeitnehmenden, die von den nacherfassten Löhnen betroffen sind, zugestellt.\nGegen die Nachzahlungsverfügung liess die A AG durch die B AG am 25. Januar 2016 Einsprache erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die aufzurechnenden Lohnsummen im Sinn ihrer Ausführungen vorzunehmen. In der Begründung wurde die Aufrechnung der Mitarbeiteraktien in der Höhe von Fr. 656'933.-- beanstandet. Die übrigen Berichtigungen betreffend Gutschriften aus Krankentaggeld sowie die aufgerechneten Spesenvergütungen blieben unangefochten. Im Weiteren stellte sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt, dass im Zusammenhang mit der Emittierung der neuen Aktien kein geldwerter Vorteil resultiere, weil der Ausgabepreis (Nominalwert von Fr. 1'000.--) dem Verkehrswert entspreche. Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vollumfänglich ab.\nDie Arbeitnehmenden, die eine Kopie der Nachzahlungsverfügung erhalten haben und damit auch die Gelegenheit, dagegen Einsprache einzureichen, haben davon keinen Gebrauch gemacht.\nB. Die A AG liess am 4. August 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die aufzurechnende Lohnsumme im Sinn der bereits in der Einsprache gemachten Ausführungen zu berichtigen.\nDie Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Im zweiten durchgeführten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihrem abweichenden Standpunkt vollumfänglich fest.\nAus den Erwägungen:"}