Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. |