N 11 mit Hinweisen) gehabt hätte. Ebenso offen bleiben kann, ob die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid ungenügend begründet hat und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wie dieser geltend macht, verletzt hat, zumal er selbst auch gar nicht die Rückweisung der Sache zum Neuentscheid aus formellen Gründen beantragt. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.