Dementsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als berechtigt. Der Einspracheentscheid vom 11. April 2016 ist somit aufzuheben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 auf insgesamt Fr. 2'167.80 (siehe zum Betrag E. 4.2) festzusetzen. Nachdem vorliegend ohnehin bereits dem Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen ist, erübrigt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufrechnung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten auch einen selbständigen Feststellunganspruch (vgl. dazu BGE 132 V 257 E. 1; Kieser, ATSG-Komm., 3. Aufl. 2015, Art. 59 ATSG N 11 mit Hinweisen) gehabt hätte.