Unter diesen Umständen lässt sich somit die von der Ausgleichskasse vorgenommene Kürzung des Abzugs für effektive Liegenschaftsunterhaltskosten auf Fr. 10'000.-- auch bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall nicht unter dem Titel von § 7 Abs. 6 PVG rechtfertigen. In den Akten finden sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers inzwischen in wesentlichem Umfang geändert hätte und deshalb die Bestimmung von § 8a PVG zur Anwendung gelangen müsste. Solches wird denn auch von der Ausgleichskasse nicht aufgezeigt oder geltend gemacht.