65 Abs. 1 KVG verneint werden, zumal dem Wert der Liegenschaft auch Hypotheken im Umfang von Fr. 570'000.-- gegenüberstehen. Dass der Beschwerdeführer absichtlich aussergewöhnlich hohe Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt auf das Jahr 2013 gelegt hätte einzig mit dem Zweck, dadurch in den Genuss von Prämienverbilligung zu gelangen, kann aus diesen Zahlen ebenso wenig hergeleitet werden. Unter diesen Umständen lässt sich somit die von der Ausgleichskasse vorgenommene Kürzung des Abzugs für effektive Liegenschaftsunterhaltskosten auf Fr. 10'000.-- auch bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall nicht unter dem Titel von § 7 Abs. 6 PVG rechtfertigen.