65 Abs. 1 KVG mehr vorliegen würden. Es schlagen denn auch im Zusammenhang mit der Liegenschaft nebst den hier strittigen Unterhaltskosten auch noch Schuldzinsen von Fr. 9'382.-- zu Buche. Schliesslich kann auch aufgrund der Vermögenssituation nicht ohne weiteres das Vorliegen bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG verneint werden, zumal dem Wert der Liegenschaft auch Hypotheken im Umfang von Fr. 570'000.-- gegenüberstehen.