Im Verhältnis zum Liegenschaftswert kann damit noch nicht von offensichtlich überhöhten Unterhaltskosten gesprochen werden. Ebenso wenig lässt das Familieneinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von rund Fr. 102'000.-- (ohne Eigenmietwert in Höhe von Fr. 18'591.--) angesichts des daraus zu versorgenden Vierpersonenhaushalts darauf schliessen, dass damit trotz notwendiger höherer Unterhaltskosten an der selbstbewohnten Liegenschaft offensichtlich keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG mehr vorliegen würden.