Aus den vorhandenen Unterlagen geht zwar nicht hervor, um was für konkrete Unterhaltsmassnahmen es sich dabei gehandelt hat. Grundsätzlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung bereits in korrekter Weise die wertvermehrenden von den allein werterhaltenden Aufwendungen ausgeschieden hat. Der in der Steuerveranlagung ausgewiesene Steuerwert der selbst bewohnten Liegenschaft beträgt im Übrigen immerhin Fr. 449'625.--, wobei zu beachten ist, dass als Steuerwert lediglich 75 % des Katasterwerts eingesetzt wird (vgl. § 48 Abs. 2 lit. a StG). Im Verhältnis zum Liegenschaftswert kann damit noch nicht von offensichtlich überhöhten Unterhaltskosten gesprochen werden.