Bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall ist festzustellen, dass selbst die Ausgleichskasse nicht geltend macht, die Steuerverwaltung habe zu Unrecht zu hohe effektive Kosten für den Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zugelassen. Sie begründet die Kürzung des Unterhaltsabzugs vor allem mit dem Hinweis darauf, dass der von ihr neu generell auf Fr. 10'000.-- festgesetzte Höchstbetrag überschritten werde. Wie dargelegt kann jedoch von einer solchen pauschalen Obergrenze nicht ausgegangen werden.