Dasselbe hat auch für den jedes Jahr neu festzusetzenden Anspruch auf Prämienverbilligung zu gelten. Solche Sachverhalte lassen sich dementsprechend nicht ohne weiteres unter § 7 Abs. 6 PVG subsumieren, da allein damit noch nicht davon gesprochen werden kann, dass die massgebenden Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers entsprechen würden (vgl. LGVE 1995 II Nr. 12). Grundeigentümer, welche aufgrund der Umstände in einem bestimmten Jahr einen hohen Unterhaltsaufwand zu tragen haben, können demgemäss insoweit auch die Voraussetzung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllen.