Sie hat die einzelnen in der Steuerveranlagung festgesetzten Beträge in aller Regel nicht selbst nochmals zu überprüfen. Nach konstanter Rechtsprechung ist es, da die Behandlung von Prämienverbilligungsgesuchen in den Bereich der Massenverwaltung fällt, vielmehr sachlich gerechtfertigt, dass die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung aufgrund feststehender Bemessungsgrundlagen prüfen kann und nicht selbst umfangreiche Abklärungen zu treffen hat, weil andernfalls zeitliche Verzögerungen bei der Behandlung solcher Gesuche unvermeidlich wären (vgl. LGVE 1995 II Nr. 12 E. 3d).