Eine allgemeine Aussage, wonach Liegenschaftsunterhaltskosten von mehr als Fr. 10'000.-- überhöht seien und eine offensichtliche Verfälschung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen würden, erscheint daher nicht haltbar. Die Abgrenzung zwischen begründeten Unterhaltskosten im Sinn von bloss werterhaltenden Massnahmen und darüber hinausgehenden wertvermehrenden Investitionen obliegt in erster Linie der Steuerverwaltung, während die Ausgleichskasse nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung übernimmt. Sie hat die einzelnen in der Steuerveranlagung festgesetzten Beträge in aller Regel nicht selbst nochmals zu überprüfen.