Die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt sind dabei in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen auch keineswegs – wie die Ausgleichskasse geltend macht – zu vergleichen mit Einkäufen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder Einzahlungen zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der Selbstvorsorge im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. a und b PVG, bei welchen es sich um Vermögensbestandteile handelt, die umgeschichtet werden können und demgemäss geeignet sind, das Ausgehen von wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG auszuschliessen (vgl. dazu Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf einer Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes [