Damit stellt der steuerrechtliche Abzug für die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten nach § 39 Abs. 2 StG an sich bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen. Soweit die effektiven Unterhaltskosten aber zu Recht zum steuerrechtlichen Abzug zugelassen sind, haben sie nach der erwähnten Reinvermögenszugangstheorie durchaus auch Einfluss auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Person.