Der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt umfasst nach dieser Definition nur die Kosten für werterhaltende, nicht hingegen für wertvermehrende Massnahmen (siehe dazu im Einzelnen Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG, Einkommenssteuer, § 39 Nr. 4). Damit stellt der steuerrechtliche Abzug für die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten nach § 39 Abs. 2 StG an sich bereits sicher, dass nicht überhöhte oder unverhältnismässige Investitionen in die eigene Liegenschaft zur Berücksichtigung gelangen.