Demnach sind zum einen sämtliche Erträge von Grundstücken des Privatvermögens, zum andern aber auch sämtliche damit zusammenhängenden Grundstückaufwände steuerlich zu erfassen. Ausnahmen bestehen nur, soweit die Aufwände wertvermehrender Natur oder den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen sind (BGer-Urteil 2C_91/2012 vom 17.8.2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt umfasst nach dieser Definition nur die Kosten für werterhaltende, nicht hingegen für wertvermehrende Massnahmen (siehe dazu im Einzelnen Luzerner Steuerbuch, Band 1, Weisungen StG, Einkommenssteuer, § 39 Nr. 4).