Dem Steuerrecht seinerseits liegt die so genannte Reinvermögenszugangstheorie zu Grunde. Im Bereich der Grundstücke bedeutet dies, dass die mit der Erzielung des Mietertrags oder Eigenmietwerts zusammenhängenden werterhaltenden Kosten als organische Abzüge zu berücksichtigen sind. Das Kohärenzprinzip verlangt die identische Behandlung von Vermögenszugängen und Vermögensabgängen. Demnach sind zum einen sämtliche Erträge von Grundstücken des Privatvermögens, zum andern aber auch sämtliche damit zusammenhängenden Grundstückaufwände steuerlich zu erfassen.