Die Ausgleichskasse weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass der Zweck der Prämienverbilligung darin besteht, Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu entlasten. Es stellt sich dabei aber die Frage, was genau unter bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinn von Art. 65 Abs. 1 KVG zu verstehen ist. Das luzernische Prämienverbilligungsgesetz lehnt sich für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung an die steuerrechtliche wirtschaftliche Betrachtungsweise an, indem das Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung als Grundlage herangezogen wird. Dem Steuerrecht seinerseits liegt die so genannte Reinvermögenszugangstheorie zu Grunde.