Inwieweit die von der Ausgleichskasse aus dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 307 vom 18. August 2014 abgeleitete allgemeine Regel, wonach effektive Unterhaltskosten, die Fr. 10'000.-- übersteigen, generell nicht zum Abzug zugelassen werden könnten, tatsächlich eine zulässige Konkretisierung von § 7 Abs. 6 PVG darstellt, bleibt demnach im Folgenden zu prüfen. Die Ausgleichskasse weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass der Zweck der Prämienverbilligung darin besteht, Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu entlasten.