Festzuhalten bleibt auch, dass das Kantonsgericht selbst jedenfalls keinen konkreten Höchstbetrag für anzurechnende Liegenschaftsunterhaltskosten genannt hat. Inwieweit die von der Ausgleichskasse aus dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 307 vom 18. August 2014 abgeleitete allgemeine Regel, wonach effektive Unterhaltskosten, die Fr. 10'000.-- übersteigen, generell nicht zum Abzug zugelassen werden könnten, tatsächlich eine zulässige Konkretisierung von § 7 Abs. 6 PVG darstellt, bleibt demnach im Folgenden zu prüfen.