Bei einem immerhin festgestellten ehelichen Einkommen von Fr. 170'602.-- muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltskostenabzug doch einen beträchtlichen Umfang erreichte. Dass dadurch zumindest in jenem Fall eine offensichtliche Verzerrung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person entstanden wäre, wie dies für die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 6 PVG vorausgesetzt wird, erscheint insoweit als nachvollziehbar. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Kantonsgerichts lediglich im Rahmen einer Eventualbegründung erfolgt sind und insofern nicht ohne weiteres als präjudizierend erachtet werden können.