Wie das im Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 307 vom 18. August 2014 abgehandelte Beispiel zeigt, kann der unbesehene Abzug effektiver Liegenschaftsunterhaltskosten unter Umständen in der Tat zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich zuwiderlaufen. Zwar ist aus dem Urteil 5V 14 307 nicht ersichtlich, wie hoch die Liegenschaftsunterhaltskosten im dort zu beurteilenden Fall waren. Bei einem immerhin festgestellten ehelichen Einkommen von Fr. 170'602.-- muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltskostenabzug doch einen beträchtlichen Umfang erreichte.