Es sei deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität angezeigt, bei der Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich von feststehenden Grundlagen auszugehen. Dass die Ausgleichskasse auch das Ermessen rechtskonform zur Anwendung gebracht habe, zeige der Umstand, dass ein Freibetrag für den ordentlichen Unterhalt von Fr. 10'000.-- zugelassen werde. Mit diesem Vorgehen hat die Ausgleichskasse eine neue generelle Verwaltungspraxis eingeführt, welche sich so jedenfalls aus dem Wortlaut der Bestimmung von § 7 Abs. 6 PVG nicht entnehmen lässt. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich.