Sie hält dazu fest, damit könnten Betroffene ohne weiteres kleinere bis mittlere Unterhaltsarbeiten an ihrem Grundeigentum vornehmen. Würden aber grössere Investitionen getätigt, werde der über den Freibetrag hinausgehende Wert an das ausgewiesene Nettoeinkommen in der Steuerveranlagung angerechnet. Eine Einzelfallabklärung würde in Anbetracht der grossen Anzahl Gesuche mit einem unverhältnismässigen Aufwand einhergehen, was zu unvermeidlichen zeitlichen Verzögerungen führen würde. Es sei deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität angezeigt, bei der Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich von feststehenden Grundlagen auszugehen.