Wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung ausführt, definierte sie im Nachgang zu diesem Urteil des Kantonsgerichts ein einheitliches Vorgehen betreffend Hinzurechnung des Liegenschaftsunterhalts, welches sie auch auf ihrer Homepage im Merkblatt "Ausführung zur Berechnung der Prämienverbilligung 2016" vom 9. Dezember 2015 publiziert habe. Dabei geht die Ausgleichskasse bei einem ausgewiesenen Liegenschaftsunterhalt in der Steuerveranlagung von einem Freibetrag von Fr. 10'000.-- aus. Sie hält dazu fest, damit könnten Betroffene ohne weiteres kleinere bis mittlere Unterhaltsarbeiten an ihrem Grundeigentum vornehmen.