Stattdessen hätte sie auf die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellen müssen, was aber zum gleichen Ergebnis geführt hätte wie dem in jenem Verfahren angefochtenen, nämlich zur Abweisung der Beschwerde (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 307 vom 18.8.2014 E. 4.3). Wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung ausführt, definierte sie im Nachgang zu diesem Urteil des Kantonsgerichts ein einheitliches Vorgehen betreffend Hinzurechnung des Liegenschaftsunterhalts, welches sie auch auf ihrer Homepage im Merkblatt "Ausführung zur Berechnung der Prämienverbilligung 2016" vom 9. Dezember 2015 publiziert habe.