so der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht worden wäre, hätte die Ausgleichskasse ohnehin nicht auf diese Steuererklärung abstellen dürfen. Stattdessen hätte sie auf die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellen müssen, was aber zum gleichen Ergebnis geführt hätte wie dem in jenem Verfahren angefochtenen, nämlich zur Abweisung der Beschwerde (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 307 vom 18.8.2014 E. 4.3).