Die Ausgleichskasse verweist dabei auf ein Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahr 2014, worin das Abstellen auf eine aktuellere, erst während des Einspracheverfahrens eingereichte Steuerveranlagung unter anderem auch deshalb abgelehnt wurde, weil gemäss dieser Steuerveranlagung bei einem ehelichen Einkommen von Fr. 170'602.-- nur die Berücksichtigung des Liegenschaftsunterhalts zu einem zum Bezug von Prämienverbilligung berechtigenden Nettoeinkommen geführt hätte. Das Kantonsgericht führte dazu unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 PVG aus, da damit lediglich steuerlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich verfälscht hätten und