Wenn eine steuerliche Veranlagung darauf ausgerichtet werde, dass mit hohen Unterhaltskosten die Prämienverbilligung erreicht werde, entspreche dies nicht dem Zweck der Prämienverbilligung. Der Gesetzgeber habe den Zweck der Verbilligung klar auf einfache wirtschaftliche Verhältnisse einschränken und keine steuerlich bedingten Vorteile als Schlupfloch zur Verfügung stellen wollen. Insofern sei daher die Bemessung zu korrigieren.