Die Ausgleichskasse beruft sich im Hinblick auf ihr Vorgehen hingegen auf die Bestimmung von § 7 Abs. 6 PVG, indem sie geltend macht, die Berücksichtigung tatsächlicher Liegenschaftsunterhaltskosten würde – jedenfalls soweit sie einen Betrag von Fr. 10'000.-- übersteigen – einen steuerlich bedingten Vorteil darstellen, welcher die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich verfälsche. Wenn eine steuerliche Veranlagung darauf ausgerichtet werde, dass mit hohen Unterhaltskosten die Prämienverbilligung erreicht werde, entspreche dies nicht dem Zweck der Prämienverbilligung.