Die Ausgleichskasse selbst stützt sich demgemäss für die von ihr vorgenommene Aufrechnung der Liegenschaftsunterhaltskosten auch gar nicht auf § 7 Abs. 2 PVG. Die Ausgleichskasse beruft sich im Hinblick auf ihr Vorgehen hingegen auf die Bestimmung von § 7 Abs. 6 PVG, indem sie geltend macht, die Berücksichtigung tatsächlicher Liegenschaftsunterhaltskosten würde – jedenfalls soweit sie einen Betrag von Fr. 10'000.-- übersteigen – einen steuerlich bedingten Vorteil darstellen, welcher die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich verfälsche.