Dass es sich bei der Auflistung der Aufrechnungstatbestände nicht um eine abschliessende Aufzählung handeln sollte, kann dabei nicht angenommen werden. Weder in der Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf einer Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes (Schwelleneffekte bei der Existenzsicherung und Direktauszahlung der Prämienverbilligung) vom 18. September 2012 noch in den entsprechenden Beratungsprotokollen des Kantonsrats finden sich Hinweise darauf, dass nebst den explizit in § 7 Abs. 2 PVG aufgeführten auch noch weitere Aufrechnungen möglich sein sollten.