Dies ergäbe den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gesamtbetrag von Fr. 2'167.80. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Aufrechnung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten, wie sie von der Ausgleichskasse vorgenommen wurde, so nicht in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. In § 7 Abs. 2 PVG werden zwar verschiedene Aufrechnungstatbestände aufgeführt. Dass auch Liegenschaftsunterhaltskosten zum Nettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung hinzuzurechnen wären, ist hingegen gerade nicht vorgesehen.