Ohne Aufrechnung der Unterhaltskosten würde nach den insoweit übereinstimmenden Berechnungen des Beschwerdeführers und der Ausgleichskasse zusätzlich zur lediglich zugesprochenen Hälfte der Richtprämie für die beiden Kinder B und C im Umfang von insgesamt Fr. 852.-- ein Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'315.80 resultieren. Dies ergäbe den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gesamtbetrag von Fr. 2'167.80. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Aufrechnung der effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten, wie sie von der Ausgleichskasse vorgenommen wurde, so nicht in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist.