Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch dagegen, dass die Ausgleichskasse darüber hinaus auch die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 32'097.-- abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, mithin Fr. 22'097.--, aufgerechnet hat und so zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 60'950.-- anstelle eines solchen von bloss Fr. 38'853.-- gelangt ist. Ohne Aufrechnung der Unterhaltskosten würde nach den insoweit übereinstimmenden Berechnungen des Beschwerdeführers und der Ausgleichskasse zusätzlich zur lediglich zugesprochenen Hälfte der Richtprämie für die beiden Kinder B und C im Umfang von insgesamt Fr. 852.-- ein Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'315.80 resultieren.