Insoweit wird die Berechnung vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch dagegen, dass die Ausgleichskasse darüber hinaus auch die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 32'097.-- abzüglich eines Freibetrags von Fr. 10'000.--, mithin Fr. 22'097.--, aufgerechnet hat und so zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 60'950.-- anstelle eines solchen von bloss Fr. 38'853.-- gelangt ist.