Dementsprechend geht die Ausgleichskasse von einem Nettoeinkommen von Fr. 50'114.-- aus, wobei sie in Anwendung von § 7 Abs. 2 PVG richtigerweise die Beiträge in die Säule 3a im Umfang von Fr. 6'739.-- hinzugezählt und die Freibeträge für die beiden Kinder von je Fr. 9'000.-- (§ 3b der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung [PVV; SRL Nr. 866a]) abgezogen hat. Insoweit wird die Berechnung vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet.